§ 5 – Höhe der Investitionszulage
(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, normal normal 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt. normal normal normal arabic Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden sind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird. (2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, normal normal 27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt, normal normal 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört. normal normal normal arabic Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Investitionszulage beträgt normalerweise 12,5 % der Bemessungsgrundlage, in Randgebieten 15 %.
- Bei großen Investitionsvorhaben gelten besondere Regelungen, die die Höhe der Zulage beeinflussen.
- Die Zulage kann auf bis zu 25 % steigen, wenn die Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen bleiben.
- In Randgebieten kann die Zulage für diese Investitionen sogar 27,5 % betragen.
- Für große Investitionsvorhaben in bestimmten Berliner Fördergebieten gilt eine Zulage von 15 %.